Jahrelang hat man mit diesem einen besonderen Menschen alles geteilt. Und auf einmal soll alles vorbei sein? Und wie! Ungemütliche Trennungen sind keine Seltenheit. Aber was passiert mit dem gemeinsamen Besitz? Zum Glück gibt es dafür feste Regeln.
Das sind die häufigsten Trennungsgründe
Gründe für eine Scheidung oder Trennung gibt es genügend. Der Beliebteste ist und bleibt wohl die Untreue. So oder so, ein fieses Beziehungsaus wünscht man wirklich niemanden. Nur wie geht es danach weiter? Dass die gemeinsame Wohnung so schnell wie möglich aufgelöst wird versteht sich von selbst aber wer hat Anspruch auf was?
Hierzu muss der gemeinsame Besitz zuerst einmal in zwei Kategorien eingeteilt werden. Handelt es sich bei den Sachen um höchst persönliche Gegenstände? Oder gehören sie zum Allgemeineigentum beziehungsweis zum gemeinsamen Eigentum und sind den Haushaltsgegenständen zuzuordnen?
Der Thermomix war aber mein Geschenk!
Zur Kategorie: Persönliche Gegenstände, zählen beispielsweise die eigenen Kleidungstücke, Schmuck, Hygieneartikel, persönliche Dokumente wie Ausweis, Fotos, Unterlagen und Ähnliches. All diese Sachen wandern automatisch in meinen Besitz.
Auch die Dinge, die dem Alleineigentum zuzuordnen sind, darf ich für mich beanspruchen. Dazu gehören alle Gegenstände, die mir bereits vor dem Zusammenziehen gehörten und die ich nach dem Zusammenziehen alleine angeschafft habe, sprich ausschließlich für meinen Bedarf gekauft habe. Persönliche Geschenke und die echte Goldkette von Oma, also Erbeigentum, sind ebenfalls für den Partner tabu.
Worst Case: Versteigerung!
Nicht ganz so leicht funktioniert die Aufteilung, wenn es um gemeinsames Eigentum und Haushaltsgeräte geht. Bei Möbeln, Elektrogeräten und Küchengeräten werden die Krallen schon mal ganz schnell ausgefahren. In diesem Fall führt jedoch kein Weg an einer erwachsenen und gerechten Vereinbarung beider Partner vorbei. Allerdings wird hierzu das volle Einverständnis beider Parteien vorausgesetzt. Eine Ausnahme besteht, wenn man selbst oder der Partner auf die Haushaltsgegenstände angewiesen ist.
Steht eine Einigung dennoch außer Frage, hilft das Familiengericht weiter. Wir empfehlen die Angelegenheit auf den ersten Weg zu regeln. Denn wird der Rosenkrieg noch blutiger, kann es im schlimmsten Fall sogar zu einem Verkauf oder einer Versteigerung des heiß geliebten Besitzes kommen. Und mal ehrlich liebe Damen, soweit darf es einfach nicht kommen!